Pflegegutachtenerstellung und pflegefachliche Stellungnahme
Als Mitglied des "Bundesverbandes
unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen" habe ich mich dem
Ehrenkodex des Verbandes angeschlossen.
Als Sachverständige verpflichte ich
mich zur Neutralität, Objektivität, Unbestechlichkeit, Unparteilichkeit
und Sachlichkeit. Ich erstelle keine Gefälligkeitsgutachten!
Als Sachverständige unterliege ich der Schweigepflicht. Ich verpflichte
mich, ständig auf dem neusten Stand der pflegewissenschaftlichen Kenntnisse zu
sein und fortlaufend die eigenen Fähigkeiten zu verbessern.
Das Gutachten ist eine schriftliche Stellungnahme
zu einem Sachverhalt in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit. Es beinhaltet den
Gesundheitszustand und Umfang einer Schädigung und den daraus entstehenden
Hilfebedarf.
Die Pflegefachliche Stellungnahme dient der
Unterstützung des Widerspruchs. Sie beinhaltet eine pflegefachliche Bewertung
der Versorgungssituation und die Erfassung der Pflegezeit.
Die Rechtsberatung ist im Rechtsberatungsgesetz
geregelt. Rechtliche Beratung im Einzelfall darf ich nicht durchführen.
Auftraggeber für ein Gutachten kann das
Sozialgericht, eine Behörde, eine juristische oder eine Privatperson sein. Eine
Pflegefachliche Stellungnahme wird in der Regel von einer Privatperson in
Auftrag gegeben.
Das Gutachten und die Pflegefachliche Stellungnahme
werden nach den
-
Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der
Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
-
Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von
Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches
erstellt.
Leistungsverzeichnis
- Erstellung eines Pflegegutachtens
- Erstellung einer Pflegefachlichen Stellungnahme