Pflegegutachtenerstellung und pflegefachliche Stellungnahme

Als Mitglied des "Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen" habe ich mich dem Ehrenkodex des Verbandes angeschlossen.

Als Sachverständige verpflichte ich mich zur Neutralität, Objektivität, Unbestechlichkeit, Unparteilichkeit und Sachlichkeit. Ich erstelle keine Gefälligkeitsgutachten! Als Sachverständige unterliege ich der Schweigepflicht. Ich verpflichte mich, ständig auf dem neusten Stand der pflegewissenschaftlichen Kenntnisse zu sein und  fortlaufend die eigenen Fähigkeiten zu verbessern.

Das Gutachten ist eine schriftliche Stellungnahme zu einem Sachverhalt in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit. Es beinhaltet den Gesundheitszustand und Umfang einer Schädigung und den daraus entstehenden Hilfebedarf.

Die Pflegefachliche Stellungnahme dient der Unterstützung des Widerspruchs. Sie beinhaltet eine pflegefachliche Bewertung der Versorgungssituation und die Erfassung der Pflegezeit.

Die Rechtsberatung ist im Rechtsberatungsgesetz geregelt. Rechtliche Beratung im Einzelfall darf ich nicht durchführen.

 

Auftraggeber für ein Gutachten kann das Sozialgericht, eine Behörde, eine juristische oder eine Privatperson sein. Eine Pflegefachliche Stellungnahme wird in der Regel von einer Privatperson in Auftrag gegeben.

Das Gutachten und die Pflegefachliche Stellungnahme werden nach den

  • Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit

  • Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches

erstellt.

Leistungsverzeichnis
  • Erstellung eines Pflegegutachtens
  • Erstellung einer Pflegefachlichen Stellungnahme